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   OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02   

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OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02 (https://dejure.org/2002,5380)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2002 - 8 UF 10/02 (https://dejure.org/2002,5380)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2002 - 8 UF 10/02 (https://dejure.org/2002,5380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Bestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches; Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ; Berücksichtigung von Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit im Wege der Differenzmethode; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 223
  • FamRZ 2002, 1708
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 06.08.2001 - 14 WF 107/01

    Berücksichtigung von Erwerbseinkünften neben der Betreuung zweier minderjähriger

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Dort wird ausdrücklich darauf abgehoben, daß die neue Rechtslage, also der Übergang von der Anrechnungs- zur Differenzmethode, auch die Fälle erfaßt, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen, wurde weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde." Da die Klägerin ihre vollschichtige Erwerbstätigkeit hier neben der Kinderbetreuung ausüben kann, sieht der Senat das Entgelt aus dieser überobligatorischen Tätigkeit insgesamt als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltsführungstätigkeit in der Ehe an (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900; OLG Köln, NJW 2001, 3716; Gerhardt, FuR 2001, 433, 435; Büttner, NJW 2001, 3244, 3245; Büttner/Niepmann NJW 2002, 2283, 2285; Niepmann, MDR 2002, 794, Scholz, FamRZ 2002, 733, 734 und Bäumel, FPR 2002, 31), ohne daß es darauf ankommt, daß die Klägerin die Erwerbstätigkeit erst nach Trennung/Scheidung aufgenommen bzw. ausgeweitet hat.

    So hat das OLG Köln (NJW 2001, 3716) auf seiten des Unterhaltsberechtigten zunächst den konkreten Betreuungsaufwand berücksichtigt, sodann einen abstrakten Betreuungsbonus gewährt und schließlich das Resteinkommen nach § 1577 Abs. 2 BGB zur Hälfte in eine Differenzberechnung eingestellt.

    Die von dem OLG Köln (NJW 2001, 3716) gewählte Kombination beider dargestellter Lösungsmöglichkeiten - allerdings unter Verzicht auf den ersten Berechnungsschritt nach § 1577 Abs. 2 BGB - führt zu einem noch höheren Unterhaltsanspruch der Klägerin als bei der Anwendung nur der Regeln des § 1577 Abs. 2 BGB.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Soweit der BGH in seiner früheren Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1998, 1501) die Auffassung vertreten hat, Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit könnten nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden, hält der Senat dies mit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986 und Bundesverfassungsgericht FamRZ 2002, 527) nicht mehr vereinbar.

    Dort wird ausdrücklich darauf abgehoben, daß die neue Rechtslage, also der Übergang von der Anrechnungs- zur Differenzmethode, auch die Fälle erfaßt, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen, wurde weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde." Da die Klägerin ihre vollschichtige Erwerbstätigkeit hier neben der Kinderbetreuung ausüben kann, sieht der Senat das Entgelt aus dieser überobligatorischen Tätigkeit insgesamt als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltsführungstätigkeit in der Ehe an (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900; OLG Köln, NJW 2001, 3716; Gerhardt, FuR 2001, 433, 435; Büttner, NJW 2001, 3244, 3245; Büttner/Niepmann NJW 2002, 2283, 2285; Niepmann, MDR 2002, 794, Scholz, FamRZ 2002, 733, 734 und Bäumel, FPR 2002, 31), ohne daß es darauf ankommt, daß die Klägerin die Erwerbstätigkeit erst nach Trennung/Scheidung aufgenommen bzw. ausgeweitet hat.

    Dieser Lösungsweg wird angereget von Scholz (FamRZ 2002, 733, 734), Graba (FamRZ 2002, 715, 720) und Gerhardt (FuR 2001, 433, 435).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2001 - 2 UF 212/00

    unzumutbare Erwerbstätigkeit, Eheprägung, Differenzmethode

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Dort wird ausdrücklich darauf abgehoben, daß die neue Rechtslage, also der Übergang von der Anrechnungs- zur Differenzmethode, auch die Fälle erfaßt, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen, wurde weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde." Da die Klägerin ihre vollschichtige Erwerbstätigkeit hier neben der Kinderbetreuung ausüben kann, sieht der Senat das Entgelt aus dieser überobligatorischen Tätigkeit insgesamt als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltsführungstätigkeit in der Ehe an (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900; OLG Köln, NJW 2001, 3716; Gerhardt, FuR 2001, 433, 435; Büttner, NJW 2001, 3244, 3245; Büttner/Niepmann NJW 2002, 2283, 2285; Niepmann, MDR 2002, 794, Scholz, FamRZ 2002, 733, 734 und Bäumel, FPR 2002, 31), ohne daß es darauf ankommt, daß die Klägerin die Erwerbstätigkeit erst nach Trennung/Scheidung aufgenommen bzw. ausgeweitet hat.

    Diese Berechnungsweise wird vom OLG Karlsruhe (NJW 2002, 900 = FamRB 2002, 133) und wohl auch von Büttner (NJW 2001, 3244, 3245) vorgeschlagen.

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Dies folgert der Senat auch unmittelbar aus einer weiteren Entscheidung des BGH vom 05.09.2001 (FamRZ 2001, 1667 = NJW 2001, 3618).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Bei einer Unterhaltsberechnung nach der Anrechnungsvorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des BGH: NJW 1983, 933 = FamRZ 1983, 146 und Ziff. 31 Abs. 2 Hammer Leitlinien) bleibt - in einem ersten Berechnungsschritt - die Differenz zwischen dem - ohne die überobligatorischen Einkünfte zu ermittelnden - geschuldeten Unterhalt und dem vollen Unterhalt anrechnungsfrei.
  • BGH, 15.05.1996 - XII ZR 21/95

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Unterhaltsanspruch; Aufrechnung mit mehr

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Angesichts der Betreuung und Versorgung von zwei minderjährigen Kindern im Alter von nunmehr erst 9 Jahren, die die Grundschule besuchen, ist ihr nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung des Senats keine Erwerbstätigkeit zumutbar (vgl. z.B. BGH FamRZ 1996, 1067; Ziff. 30 Abs. 1 Hammer Leitlinien).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Soweit der BGH in seiner früheren Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1998, 1501) die Auffassung vertreten hat, Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit könnten nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden, hält der Senat dies mit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986 und Bundesverfassungsgericht FamRZ 2002, 527) nicht mehr vereinbar.
  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 117/96

    Bemessung des Betreuungsunterhalts; Anrechnung der Einkünfte aus

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02
    Soweit der BGH in seiner früheren Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1998, 1501) die Auffassung vertreten hat, Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit könnten nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden, hält der Senat dies mit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986 und Bundesverfassungsgericht FamRZ 2002, 527) nicht mehr vereinbar.
  • OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02

    Nichtigkeit eines Ehevertrages: Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über den

    Allerdings ist wegen der Betreuung des Kindes ein Betreuungsbonus zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, 223), den der Senat mit 100, 00 DM annimmt.
  • AG Rastatt, 22.01.2003 - 5 F 398/02

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt; Grundlage für die Bestimmung

    ihr nach allgemeiner Ansicht keine Erwerbstätigkeit zumutbar, besteht also für die Klägerin keine Erwerbsobliegenheit (BGH FamRZ 1996, 1067; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1708 [OLG Hamm 22.08.2002 - 8 UF 10/02] ; Süddeutsche Unterhaltsleitlinien Nr. 18).

    Da die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit vorliegend neben der Kinderbetreuung ausüben kann und tatsächlich ausübt, sieht das Gericht das Entgelt aus dieser überobligatorischen Tätigkeit insgesamt als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltsführungstätigkeit in der Ehe an (ebenso OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900 [OLG Karlsruhe 14.12.2001 - 2 UF 212/00] ; OLG Köln, FamRZ 2002, 463 [OLG Köln 06.08.2001 - 14 WF 107/01] = NJW 2001, 3716; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1708, 1709 [OLG Hamm 22.08.2002 - 8 UF 10/02] ; Büttner, NJW 2001, 3244, 3245 [BGH 04.07.2001 - 2 StR 513/00] ; Scholz, FamRZ 2002, 733, 734) [BVerfG 05.02.2001 - 1 BvR 105/95].

  • OLG Celle, 03.04.2008 - 17 UF 141/07

    Geschiedenenunterhalt: Keine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit um jeden

    Unter den obwaltenden Umständen wird daher eine stillschweigende Einigung der Parteien über den Vorwegabzug des Kindesunterhalts - und zwar in titulierter Höhe - anzunehmen sein, so dass eine Mangelverteilung entbehrlich ist (vgl. OLG Hamm Urteil vom 22. August 2002 - 8 UF 10/02 - veröffentlicht bei juris, Rdn. 44 f.).
  • OLG Koblenz, 18.02.2003 - 11 UF 88/02

    Berücksichtigung überobligatorisch erzielter Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

    Der Senat hält es mit daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Hamm (FamRZ 2002, 1708 ) für sachgerecht, der Belastung infolge des erhöhten Betreuungsaufwandes durch die Gewährung eines pauschalen Betreuungsbonus Rechnung zu tragen.
  • OLG Hamm, 24.10.2003 - 11 WF 141/03

    Berücksichtigung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

    Zwar ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, dass überobligatorische Einkünfte des Berechtigten nach Abzug eines Betreuungsbonus in eine Differenzberechnung einzustellen seien (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2002, NJW 2003, S. 223 ff.), der BGH ist dem aber nicht gefolgt, sondern hält an seiner Auffassung fest, dass Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit nicht bedarfsprägend und daher gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeit auf den ohne diese Einkünfte ermittelten Bedarf anzurechnen seien (BGH, Urteil vom 22.01.2003, Az. XII ZR 186/01).
  • OLG Hamm, 28.02.2003 - 7 UF 257/02

    Anrechnung überobligationsmäßig erzielter Einkünfte

    Der 8. Familiensenat des OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 22.8.2002 (NJW 2003, 223 ff.) ausgeführt, der Umfang der in die Differenzberechnung einzustellenden Bezüge bestimme sich nicht nach der Anrechnungsregel des § 1577 Abs. 2 BGB .
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